Sie haben Immobilien-Tipps für uns.
Wir haben eine Tippgeber-Provision für Sie.
Werden Sie jetzt Tippgeber bei Sven Conrad Immobilien und sichern Sie sich Ihre Provision!
Sie wissen, wer eine Immobilie verkaufen möchte?
Sie können uns helfen, Kontakte zu Immobilienverkäufern herzustellen, die unser Unternehmen beauftragen? Werden Sie unser Tippgeber und erhalten eine lukrative Tippgeber-Provision!
Sie erhalten garantiert 1.000 EUR.*
*Voraussetzungen: Die benannte Immobilie darf uns noch nicht bekannt sein und wird von uns nach dem erteilten Maklerauftrag des Eigentümers erfolgreich provisionspflichtig verkauft. Die Tippgeberprovision ist verdient und fällig mit Abschluss des rechtswirksamen notariellen Kaufvertrages und nach Eingang der Vermittlungs-/Nachweisprovision des Käufers und/oder Verkäufers bei uns. Der Empfehlungsgeber muss volljährig sein. Wir behalten uns das Recht vor, die Vermarktung von benannten Immobilien jederzeit ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder zu beenden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Werden Sie in 3 Schritten Tippgeber bei Sven Conrad Immobilien!
1. Tipp
- Anschrift der zu verkaufenden Immobilie
- Anschrift des Eigentümers der Immobilie
- Ihren eigenen Namen und Ihre Anschrift
- Teilen Sie uns ihren Tipp per Mail, Telefon oder Brief mit, erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung.
2. Prüfung
- Vorab prüfen wir, ob uns das Objekt noch nicht bekannt ist und nehmen anschließend Kontakt mit dem benannten Eigentümer auf. Hierbei sind die Erfolgsaussichten höher, wenn Sie als Tippgeber/Empfehlungsgeber den Besitzer bereits informiert haben.
- Erteilt uns der Eigentümer einen Auftrag zur Vermarktung seines Objektes, informieren wir Sie umgehend und beginnen unverzüglich mit unserer Arbeit.
3. Auszahlung
- Die Immobilie wird durch unsere Maklertätigkeit mit einem rechtswirksamen und notariellen Kaufvertrag provisionspflichtig verkauft.
- Der Käufer und/oder Verkäufer zahlt seine Provision an uns.
- Wir sind am Ziel und Sie dürfen sich über Ihre Tippgeber-Provision freuen.
- Sie erhalten garantiert 1.000 EUR aus der an uns gezahlten Provision. Auf Wunsch auch BAR auf die Hand.
Häufige Fragen
Muss ich selbst beraten oder etwas verkaufen?
Nein. Als unser Tippgeber beschränkt sich Ihre Tätigkeit auf die Namhaftmachung eines interessierten Immobilienverkäufers. Ihre Aufgabe ist es, den Kontakt zwischen Eigentümer und uns herzustellen – mehr nicht. Beratung und Verkauf werden von uns übernommen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Provision erfüllt sein?
Der Kontakt zu einem Immobilienverkäufer wird dank Ihnen hergestellt.
Die Immobilie befindet sich in unserem Tätigkeitsgebiet, sprich den Bundesländern Saarland und Rheinland-Pfalz. Der Eigentümer und der geplante Verkauf einer konkret zu benennenden Immobilie waren uns vorher nicht bekannt. Bei dem Eigentümer handelt es sich nicht um Verwandte 1. Grades.
Es wird ein Makler-Alleinauftrag zur Vermarktung geschlossen. Wir vermitteln die Immobilie erfolgreich an einen Käufer. Die gesamte Provision wurde an uns überwiesen.
Wann erhalte ich meine Tippgeber-Provision?
Nach Geldeingang unserer Provision setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und bitten Sie um Benennung einer Kontoverbindung, auf welche wir die Einzahlung tätigen sollen. Auf Wunsch können wir Ihnen die verdiente Tippgeber-Provision auch BAR auszahlen.
Muss ich auf meine Tippgeber-Provision Steuern zahlen?
Beträgt die Provision weniger als 256 Euro im Jahr, ist diese steuerfrei, sofern es sich um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Werden 256 Euro oder mehr erreicht, muss der Tippgeber sie nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz versteuern, da er sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Tippgeber-Tätigkeit annimmt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.09.2004, Az: IX R 13/02; Abruf-Nr: 042884; Ausgabe 3/2005, Seite 19).
Geht der Umfang über die gelegentliche Tätigkeit als Immobilien-Tippgeber hinaus, handelt es sich bei den Provisionen um Betriebseinnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, ist die Tätigkeit außerdem umsatzsteuerpflichtig (Urteil des Bundesfinanzhofs zum Werbeagenten vom 06.09.2007, Az: V R 50/05, Abruf-Nr: 073881).
Die Ausnahme bilden Kleinunternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wir empfehlen grundsätzlich sich mit einem Steuerberater zu besprechen.
„Wir stimmen unsere Leistungen auf Ihre Bedürfnisse ab und erarbeiten Ihr individuelles Konzept.“
~ Immobilienmakler Sven Conrad
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Wir von Sven Conrad Immobilien sind Ihre treuen Partner auf dem Immobilienmarkt in Idar-Oberstein, Birkenfeld, Kirn und Umgebung. Melden Sie sich bei uns für ein unverbindliches Kennenlerngespräch – wir beraten und helfen gern!